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.Marco Wicklein © 2009 Seite 41 Skript Verwaltungsrecht AT Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt (§ 36 VwVfG)II.Bloße Inhaltsbestimmungo dadurch wird nur die Reichweite des Haupt-VA bestimmto Bsp.: Baugenehmigung enthält genaue Angaben über die überbaubare Grundstücks-flächeo Folge: keine isolierte Anfechtungsklage, denn VA könnte ohne Inhaltsbestimmungnicht aufrechterhalten werden, weil er zu unbestimmt wäreIII.Teilgenehmigung/Teilablehnungo dabei bleibt das von der Behörde Gewährte hinter dem Beantragten zurück (Antrag-steller erhält nur ein Minus, das aber vom Antrag mit umfasst ist)o Bsp.: Es wird eine Baugenehmigung für 10 Wohnhäuser beantragt, aber es werdenzunächst nur 8 Wohnhäuser genehmigto Folge: keine Nebenbestimmung, denn es liegt nur eine Regelung vorE.Sonderfall: Modifizierende AuflageModifizierende AuflageModifizierende Auflage- Begrifflichkeit ist in den verschiedenen Veröffentlichungen aber sehr unterschiedlich.Teilweise werden modifizierende Auflagen auch als modifizierende Genehmigungen be-zeichnet und teilweise werden modifizierende Genehmigungen und modifizierende Auflagenauch als unterschiedliche Zusätze angesehen (so Rolf Schmidt Rn.809 und Rn.794), dochlässt sich zwischen diesen keine wirklich einleuchtende Abgrenzung vornehmen!- Modifizierende Auflagen liegen vor, wenn die Behörde dem beantragten VA Zusätze beifügt,die den Inhalt des Verwaltungsakts verändern- Bsp.: Beantragt wird ein Haus mit Giebeldach, genehmigt aber ein Haus mit Flachdach.Beantragt wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, dieser wird aber nur mit der Maßgabe gewährt, dass ein bestimmter Lärmpegel nicht überschritten wird.- Rechtsnatur der  modifizierenden Auflage :o entgegen der Bezeichnung handelt es sich nicht um eine echte Auflage und auch nichtum eine echte Nebenbestimmung, sondern um eine bloße Inhaltsbeschränkungo denn kennzeichnend für die  modifizierende Auflage ist, dass die Zusätze bzw.Be-stimmungen im Verhältnis zum Haupt-VA nicht selbständig durchsetzbar sindo durch die  modifizierende Auflage wird die beantragte Begünstigung im Ergebnis sosehr abgeändert, dass im Ergebnis etwas anderes (ein Aliud) genehmigt wird- Rechtsschutz: keine Nebenbestimmung, sondern ein Aliud, daher Verpflichtungsklage aufErteilung der ursprünglich begehrten BegünstigungDr.Marco Wicklein © 2009 Seite 42 Skript Verwaltungsrecht AT Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt (§ 36 VwVfG)F.Der Rechtsschutz gegen NebenbestimmungenStatthafte Klageart bei der Anfechtung von Nebenbestimmungen (***)Rolf Schmidt Rn.816 ff.; Maurer § 12 Rn.22 ff.; Kopp/Ramsauer § 36 Rn.60 ff.Frage: Ist eine auf die belastende Nebenbestimmung beschränkte isolierte Anfechtungsklageoder eine Verpflichtungsklage auf Neuerlass der Genehmigung ohne Zusätze zu erheben?- Mindermeinung 1: stets Verpflichtungsklageo dem Betroffenen geht es stets um einen anderen VAo dagegen: Nebenbestimmungen (vor allem Auflage) enthalten selbständigeRegelungen und müssen daher selbständig anfechtbar sein- Mindermeinung 2: stets isolierte Anfechtungsklageo § 113 I 1 VwGO sieht Teilaufhebung vor- Frühere Rechtsprechung: Unterscheidung nach Art der Nebenbestimmungo unselbständige NB (§ 36 II Nr.1-3 VwVfG) Verpflichtungsklagekönnen nur zusammen mit dem Haupt-VA angegriffen werden, denn stehen ineinem untrennbaren Zusammenhango selbständige NB (§ 36 II Nr.4, 5 VwVfG: Auflage) isolierte Anfechtungsklage- Heute vorherrschende Ansicht in Lit.und Rspr.: Entscheidend ist Teilbarkeito isolierte Anfechtungsklage ist grundsätzlich bei jeder NB zulässig, die vom Haupt-VA in logischem Sinne teilbar isto Klageziel: Teilaufhebung des VAo Ausnahme: isolierte Aufhebung scheidet offenkundig von vornherein aus (genauerePrüfung im Rahmen der Begründetheit)o schlagendes Argument: § 113 I 1 VwGO sieht Teilaufhebung vorTestfrage: Kann der vom Bürger gewollte Genehmigungsinhalt zunächst verwirklichtwerden, ohne dabei notwendigerweise die Nebenbestimmung mit zu berücksichtigen??Dr.Marco Wicklein © 2009 Seite 43 Skript Verwaltungsrecht AT Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt (§ 36 VwVfG)Sind die Nebenbestimmungen vom Ermessens-VA teilbar? (**)o Problematisch ist, welche Entscheidung das Gericht zu treffen hat, wenn der Erlassdes Grund-VA im Ermessen der Behörde steht (wenn man oben mit der HM eineisolierte Anfechtungsklage als statthaft ansieht)o Literatur: nicht teilbarFolge: Verpflichtungsklage ist statthaftisolierte Anfechtung nicht möglich, da VA und NB auf einer einheitlichenErmessensentscheidung beruhenGericht legt sonst der Verwaltung eine Entscheidung auf, die sie so nicht ge-troffen hätte Eingriff in Gewaltenteilung und Verstoß gegen § 114 VwGOo Rechtsprechung: grundsätzlich teilbarFolge: Nebenbestimmung kann auch hier isoliert angefochten werdenes kommt allein darauf an, dass der Inhalt der Genehmigung ohne Neben-bestimmung der Rechtsordnung entsprichtwenn Behörde den VA dann nicht mehr haben will, kann sie ihn ja nach § 49II Nr.2 VwVfG analog widerrufen oder ihm nach § 36 II Nr.5 VwVfG ana-log eine neue Auflage hinzufügenda Ermessens-VA sehr häufig sind, würde ein genereller Ausschluss der Teil-anfechtung faktisch zu einer Aufhebung des Grundsatzes der TeilbarkeitführenDr.Marco Wicklein © 2009 Seite 44 Skript Verwaltungsrecht AT Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt (§ 36 VwVfG)Vorgehen in einer Fallbearbeitung bei Anfechtung von NebenbestimmungenVorgehen in einer Fallbearbeitung bei Anfechtung von Nebenbestimmungen- Prüfung der Zulässigkeit: statthafte Klagearto Schritt 1: Problem aufwerfen, dass gegen VA mit Zusätzen sowohl Anfechtungs- alsauch Verpflichtungsklage in Frage kommto Schritt 2: Liegt eine echte Nebenbestimmung vor?o Schritt 3: Rechtliche EinordnungEingehen auf Problem der statthaften Klageart (siehe oben)dann der HM folgen, nach der grundsätzlich Anfechtungsklage statthaft istscheidet eine isolierte Aufhebung offenkundig von vornherein aus? dannAusnahme- Problem der Begründetheit: ist die Nebenbestimmung vom Haupt-VA teilbar?o Obersatz: Die isolierte Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung ist begründet,wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt(§ 113 I 1 VwGO) und der Haupt-VA von der NB materiell-rechtlich teilbar ist.VA ist nicht teilbar, wenn untrennbarer innerer ZusammenhangTeilbarkeit anzunehmen, wenn der Rest-VA ohne die NB sinnvoller- undrechtmäßigerweise bestehen bleiben kannBesonderheiten beim Ermessens-VA: siehe unteno wenn nicht teilbar: Anfechtungsklage unbegründet, auch wenn Zusatz rechtswidrigaber Umdeutung der Klage in eine VerpflichtungsklageTipp: Im Rahmen der Zulässigkeit sowohl die Voraussetzungen für eine Anfechtungs-als auch für eine Verpflichtungsklage prüfen.Denn es stellt sich erst innerhalb derBegründetheitsprüfung heraus, ob der VA von der NB teilbar ist und somit, ob eineAnfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft ist.Sonst müsste man eventuell nachKlageänderung noch einmal die Zulässigkeit prüfen!!Dr [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]
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